Landschaftspflege und Naturschutz können über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg gefördert werden. Sie stellt das zentrale Umsetzungsinstrument des Landes für Naturschutzmaßnahmen dar.
Der LEV bietet allen Partnern eine umfassende und individuelle Beratung zu den Fördermöglichkeiten der LPR und der Antragstellung.
Nachfolgend sind die wichtige Punkte der LPR zusammengefasst.
Allgemeines
Die LPR ist Grundlage der Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Landeskultur zum Erhalt der Biodiversität und der Kulturlandschaften.
Schwerpunkte sind die Sicherung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung unter Berücksichtigung von Naturschutzbelangen (LPR Teil A) sowie Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz (LPR Teil B).
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden können:
- Landbewirtschafter (Landwirte, Forstwirte, Wengerter),
- Verbände und Vereine,
- Kommunen (auch als sogenannte „Zwischenstellen“),
- sonstige natürliche oder juristische Personen.
Förderkriterien
Die förderfähigen Flächen müssen in einem räumlich oder fachlich definierten Gebiet (Förderkulisse) liegen. Maßgeblich für die Förderung sind die naturschutzfachliche Eignung und das Entwicklungspotential der Flächen.
Eine Förderung kann in den folgenden Schutzgebieten oder sonstigen fachlich definierten Förderkulissen gewährt werden:
- Natura 2000-Gebiete (FFH-und Vogelschutzgebiete),
- Naturschutzgebiete,
- Landschaftsschutzgebiete,
- Naturdenkmale,
- Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m § 33 NatSchG,
- anerkannte Projektgebiete im Landkreis Ludwigsburg,
- Gesetzlicher Biotopverbund nach § 21 BNatSchG,
- anerkannte kommunale Biotopvernetzungskonzepte,
- Umsetzung des Artenschutzprogrammes (ASP),
- Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der vorgenannten Gebiete.
Fördermöglichkeiten
In welcher Form gefördert wird, hängt von der Art der Maßnahme ab.
- Flächige, jährlich wiederkehrende Maßnahmen zur Extensivierung, Pflege und Entwicklung, wie Mahd oder Beweidung (Vertragsnaturschutz nach LPR A):
– Verträge mit fünfjähriger Laufzeit,
– Vergütung nach festen Hektarsätzen, die sich nach Aufwand und Maschinenart richten,
– jährliche Zahlungen nach Auszahlungsantrag im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. - Einzelmaßnahmen zum Arten- und Biotopschutz, wie Gehölzpflege oder Neupflanzungen
(Arten und Biotopschutz nach LPR B):
– Aufträge oder Anträge mit einjähriger Laufzeit,
– Vergütung anhand von Flächensätzen oder Stundensätzen entsprechend der gültigen Maschinenringsätze,
– Auszahlung nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten.
Auflagen
Die Berücksichtigung des Naturschutzes bei der Landbewirtschaftung hat Einschränkungen zufolge. Die hierdurch entstandenen finanziellen Nachteile sollen durch die LPR-Förderung ausgeglichen werden. Nachfolgend sind die wichtigsten, allgemeingültigen Auflagen aufgelistet, wobei diese an die jeweilige Fläche angepasst werden:
- Düngeverzicht oder Düngung nach Absprache,
- keine Verwendung von Pestiziden,
- Kalkung nur nach Absprache,
- keine Entwässerung,
- keine Aufforstung,
- keine Ablagerungen oder Auffüllungen,
- keine bodenbearbeitenden Maßnahmen,
- Gehölzschnittmaßnahmen ausschließlich außerhalb der Vogelbrutzeiten.
LPR im Gemeinsamen Antrag
Die Auszahlungen der LPR-Förderung im Vertragsnaturschutz erfolgen im Rahmen des Gemeinsamen Antrags. Ein Wechsel aus dem landwirtschaftlichen Förderprogramm FAKT ist trotz 5-jähriger Verpflichtung auch während der laufenden Förderperiode möglich. Betriebsprämien und Ausgleichszahlungen bleiben unverändert erhalten.
Aufträge können unabhängig davon ganzjährig vergeben und ausgezahlt werden, vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Geldmittel.
Weitere Informationen zur LPR finden in dieser Broschüre zur Landschaftspflegerichtlinie 2015 (pdf).
Die vollständige Landschaftspflegerichtlinie 2015 sowie die Antragsformulare finden Sie unter Downloads.
Zur konkreten Vorgehensweise und der Aufgaben des LEV siehe auch unter Aktivitäten und Projekte.