Umsetzung von Maßnahmen nach Landschaftspflegerichtlinie (LPR)

Die Umsetzung von Maßnahmen nach der Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg ist ein zentraler Aufgabenschwerpunkt des LEV.

Wir bieten unseren Partnern eine umfassende und individuelle Beratung zu den Fördermöglichkeiten der LPR und der Antragstellung. Ferner bereiten wir neue Maßnahmen vor und organisieren deren praktische Umsetzung.
Dabei arbeiten wir eng mit der Unteren Naturschutzbehörde und Landwirtschaftsbehörde im Landratsamt sowie dem Referat Naturschutz und Landschaftspflege beim Regierungspräsidium Stuttgart zusammen. Während der LEV – in fachlicher Abstimmung mit der Naturschutzbehörde – neue Maßnahmen konzipiert,  akquiriert und organisiert, diese mit Landbewirtschaftern oder Auftragnehmern vor Ort erörtert und abstimmt, verwaltungsmäßig vorbereitet (z.B. Eingabe in das landesweite Landschaftspflegeinformationssystem, LaIS) und bei der Umsetzung berät, übernehmen die behördlichen Stellen die hoheitliche Aufgabe die Fördermittel zu bewilligen, die Maßnahmen formal in die Wege zu leiten (Verträge abschließen, Anträge bewilligen und Aufträge erteilen) sowie die Umsetzung der Maßnahmen zu kontrollieren.

 

Wie werden welche Maßnahmen nach LPR gefördert?

Es sind grundsätzlich drei unterschiedliche Formen von Maßnahmenförderungen nach LPR zu unterscheiden:

      1. Verträge nach LPR Teil A (Vertragsnaturschutz)
        Hierbei handelt es sich um Verträge mit fünfjähriger Laufzeit, mit denen sich die Vertragsnehmer verpflichten, Flächen jährlich wiederkehrend nach vorher festgelegten naturschutzfachlichen Kriterien z.B. durch extensive Mahd oder Beweidung zu bewirtschaften (Bruttoflächen, Teil A 1) oder zu pflegen (Nicht-Bruttoflächen, Teil A 2).
        Die Vergütung erfolgt nach festen Hektarsätzen, die sich nach dem Aufwand und/oder der Ertragsminderung richten. Die Auszahlung muss jährlich im Rahmen des Gemeinsamen Antrags beantragt werden.
        Der LEV Ludwigsburg ist ab 2016/17 zuständig für die Vorbereitung des Abschlusses neuer LPR A-Verträge.
      2. Anträge von Einzelmaßnahmen zum Arten- und Biotopschutz nach LPR Teil B
        Kommunen, Vereine oder Zusammenschlüsse von Landwirten können Anträge auf Förderung von im Regelfall einmaligen bzw. einjährigen Einzelmaßnahmen des Arten- und Biotopschutzes stellen. Dazu zählen z.B. die Neuanlage von Biotopen, die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen oder notwendige Gehölzpflegemaßnahmen in Schutzgebieten. 
        Kommunen erhalten für anerkannte Maßnahmen im Regelfall einen Zuschuss von 50% der zuwendungsfähigen Kosten, Vereine in der Regel 100%.
        Anträge sind bis zum 15.11. für das Folgejahr bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
        Der LEV Ludwigsburg berät Vereine, Landwirte sowie seine Mitgliedskommunen bei der Planung der Maßnahmen und der Antragstellung.
      3. Aufträge von Einzelmaßnahmen zum Arten- und Biotopschutz nach LPR Teil B
        Die Naturschutzbehörden können Landwirte, deren Zusammenschlüsse oder sonstige geeignete Auftragnehmer mit der Durchführung von Arten- und Biotopschutzmaßnahmen beauftragen.
        Die Vergütung erfolgt anhand von Flächensätzen oder Stundensätzen entsprechend der gültigen Maschinenringsätze, die Auszahlung nach Abschluss und Abnahme der Arbeiten.
        Der LEV Ludwigsburg bereitet in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde und dem Regierungspräsidium Stuttgart (bei Maßnahmen in Naturschutzgebieten oder zur Umsetzung von Artenschutzprogrammen) entsprechende Maßnahmen vor und organsiert deren Umsetzung. Der LEV wird in diesem Fall als Dienstleister der Naturschutzverwaltung tätig.

Die Anträge und Aufträge werden jährlich in einem sogenannten Kreispflegeprogramm zusammengestellt, das vom Regierungspräsidium Stuttgart bewilligt werden muss.

Weitere Informationen zur LPR siehe unter Service und Informationen

 

Wie ist vorzugehen, um eine Maßnahme nach LPR zu fördern und umzusetzen?

  1. Ausgangssituation
    Eine Ihrer Flächen befindet sich in einem ungünstigen Zustand und soll aus naturschutzfachlicher und/oder landwirtschaftlicher Sicht erhalten oder entwickelt werden. Das können z.B. verbuschende Weiden, verbrachende Weinbergsböschungen, zerfallene Trockenmauern, zugewachsene Feuchtgebiete oder andere wertvolle Biotope sein.
  2. Kontaktaufnahme
    Sie kontaktieren uns oder wir nehmen von uns aus Kontakt zu Ihnen auf. Sie teilen uns alle wichtigen Informationen zur Situation und Fläche mit (Flurstücknummer, Kontaktdaten von Eigentümer/Pächter, aktueller Zustand, beantragte Förderungen wie z.B. FAKT). Wir prüfen dann die potentiellen Fördermöglichkeiten und rechtliche Fragen und bereiten einen Vor-Ort-Termin mit Ihnen vor.
  3. Vor-Ort-Termin
    Wir treffen uns vor Ort auf der Fläche und schauen sie gemeinsam an. Dort besprechen wir den Ablauf der Maßnahme. Es werden der Stundenaufwand und die Kosten der Maßnahme geschätzt. Gearbeitet wird auf der Grundlage von Maschinenringsätzen oder nach beschränkter Kostenanfrage.
  4. Vorbereitung des Antrags oder Auftrags
    Wir bereiten mit Ihnen bzw. für Sie alle Formalitäten (Antrag oder Auftrag) vor. Wir können auch Kostenanfragen durchführen, die für einen Antrag erforderlich sind. Die Karten werden von uns ebenfalls erstellt.
    Wenn alles stimmt, wird der Antrag unterschrieben und an das Landratsamt übermittelt. Die Untere Naturschutzbehörde nimmt die Maßnahme in das jährliche Kreispflegeprogramm auf, dessen Mittelbedarf von dem Regierungspräsidium Stuttgart bewilligt wird. Nach erfolgter Mittelbewilligung durch das Regierungspräsidium bewilligt die Untere Naturschutzbehörde den Antrag oder beauftragt die Maßnahme.
  5. Durchführung und Abnahme
    Die Maßnahme wird von uns vor Ort besprochen bzw. eingewiesen, sie oder Dienstleister führen diese durch und anschließend wird alles vor Ort durch uns abgenommen.
  6. Abrechnung
    Sie oder der Dienstleister rechnen bei uns die tatsächlichen Kosten der Maßnahme ab. Wir prüfen zuvor alle Unterlagen und geben sie zur Auszahlung an das Landratsamt weiter. Bei Aufträgen bekommen wir zunächst die Rechnungen und nach Vorprüfung gehen diese dann an das Landratsamt weiter.